Kommunen dürfen bei einem Wohnraummangel für sämtliche Wohnungen ein Zweckentfremdungsverbot erlassen, wie der VGH Baden-Württemberg bereits am 06.12.2015 klargestellt und damit die entsprechende Satzung der Stadt Freiburg für wirksam erklärt hat. Nachdem auch in Baden-Baden extremer Mangel an bezahlbaren Wohnungen besteht, stellte Stadtrat Günter Seifermann für die bündnisgrüne Fraktion des Gemeinderates den folgenden Antrag:
Kampf gegen Wohnungsmangel:
Stadtrat Seifermann fordert Satzung gegen „Airbnb“-Mißbrauch – „Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“
Dem Wohnungsmangel will die Fraktion der Grünen im Baden-Badener Gemeinderat mit einer Satzung gegen den sogenannten «Airbnb-Mißbrauch» den Kampf ansagen.
Über das Ferienwohnungsportal werden Wohnungen aus dem Wohnungsmarkt genommen. Der Gemeinderat soll nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum und § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Gebiet der Stadt Baden-Baden eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beschließen, fordert Günter Seifermann in einem Schreiben an Oberbürgermeisterin Margret Mergen.
Das Schreiben von Stadtrat Seifermann an OB Mergen im Wortlaut:
Antrag auf Satzung zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Baden-Baden
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Mergen,
nachdem in unserer Stadt schon längere Zeit Wohnungsmangel besteht, stellt die bündnisgrüne Fraktion des Gemeinderates hiermit folgenden Antrag:
Der Gemeinderat beschließt nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung (GemO) für das Gebiet der Stadt Baden-Baden eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.
Begründung:
Die Gesetzgebung unseres Landes ermöglicht seit 19.12.2013 die Aufstellung einer solchen Satzung. Diese soll die Zweckentfremdung von frei finanziertem Wohnraum regeln. Wohnraum, der überwiegend für gewerbliche Zwecke verändert wird und nicht mehr für Wohnzwecke genutzt werden kann, für Fremdbeherbergung (auch «Airbnb») genutzt wird oder länger als z.B. sechs Monate leer steht, oder wenn Wohnraum durch Abbruch beseitigt wird.
Die Verwaltung wird gebeten, sich an den Satzungen vergleichbarer Städte zu orientieren, wobei die Freiburger Satzung inzwischen sogar vom VGH Baden-Württemberg am 08.12.15 für wirksam erklärt wurde.
Für rasche Beratung wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Günter Seifermann
Stadt- und Ortschaftsrat
(im Auftrag der bündnisgrünen Fraktion des Gemeinderates Baden-Baden)
goodnews vom 09. Oktober 2018
Badisches Tagblatt 09. Oktober 2018
Badisches Tagblatt vom 10. Oktober 2018
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